Die Vorinstanz bejahte die bandenmässige Qualifikation zu Recht bei allen drei Beschuldigten. Die Kammer verweist diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Subsumtion, der sie sich vollumfänglich anschliesst (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2159 f.): Die bandenmässige Begehung wird den drei Beschuldigten wegen der Zusammenarbeit zwischen ihnen und mit E.________ vorgeworfen. Der Drogenhandel war organisiert und systematisch, wobei jeder seine Rolle zu erfüllen hatte. Innerhalb des Kreises wurde arbeitsteilig vorgegangen, wobei die Zusammenarbeit routiniert ablief.