43 sen sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge [Drogen] handelte (vgl. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2159). Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation bei allen drei Beschuldigten erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 9.2.3 Bandenmässige Qualifikation Die Vorinstanz bejahte die bandenmässige Qualifikation zu Recht bei allen drei Beschuldigten.