19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, N 987 ff. zu Art. 19 BetmG, insb. N 915 und N 1003) ist vorliegend in Bezug auf alle drei Beschuldigten bei weitem überschritten – die mengenmässige Qualifikation objektiv somit bei allen drei Beschuldigten klar erfüllt. A.________, B.________ und C.________ handelten in Bezug auf sämtliche Einfuhren, Transporte, Übergaben, Veräusserungen und Anstaltentreffen dazu sowie den Lagerungen direktvorsätzlich.