verschiedenen Abnehmern in Lausanne. Die restlichen 429 Gramm Kokaingemisch resp. 276.7 Gramm reines Kokain wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung am 26. September 2016 sowie am 28. Juni 2016 aus dem Drogenbunker im Garten beschlagnahmt, waren von A.________ und B.________ gemäss Beweisfazit aber ebenfalls zur Veräusserung (in Lausanne) bestimmt. Nach diesen Ausführungen sind A.________ und B.________ rund 3,1 Kilogramm reines Kokain und C.________ rund 2,7 Kilogramm reines Kokain zuzurechnen. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst.