19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG; führte sie als «Bodypackerin» doch Kokain in die Schweiz ein, beförderte dieses ans Domizil von A.________ und B.________ und brachte es in Verkehr, indem sie es nach der Ausscheidung B.________ übergab. Die drei Beschuldigten handelten direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Grundtatbestand ist somit soweit A.________ und B.________ angehend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG sowie, was C.________ betrifft, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG erfüllt.