27 des alten Strafgesetzbuchs (aStGB; SR 311.0 [siehe zur Terminologie aStGB Erwägung 12 unten]) hinzuweisen, wonach besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt werden, bei dem sie vorliegen. Die Gewerbsmässigkeit stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein solch «persönliches» Merkmal dar, das nur dem Mittäter zugerechnet wird, bei dem es effektiv vorliegt (u.a. BGE 105 IV 812 E. 2a; BGE 94 IV 97 E. 5; BGE 87 IV 49 E. 2; ferner FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 1, N 9 ff.