Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand und den einzelnen Handlungsvarianten des Art. 19 BetmG wie auch zur mengenmässigen, bandenmässigen und gewerbsmässigen Qualifikation sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 32-35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2155-2158). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Verhaltens von B.________ ist ergänzend auf Art. 27 des alten Strafgesetzbuchs (aStGB;