19 Abs. 2 Bst. a BetmG), denjenigen der bandenmässigen Qualifikation, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG). Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG sanktioniert denjenigen, der durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand und den einzelnen Handlungsvarianten des Art.