41 stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2155). Als Mittäter im fraglichen Drogengeschäft und als Auftraggeber, Kokainfingerlinge in Lausanne zu verkaufen und deren Erlös in Euro zu wechseln, um ihn via die Kurierin C.________, selber oder durch Überweisung nach Spanien zu «O.________» zu bringen, kannte A.________ die deliktische Herkunft des Geldes.