2155 und pag. 1635 Bst. A/Ziff. 3). Angesichts dessen erübrigt sich eine weitergehende Begründung der Kammer, weshalb sie – aufgrund der Menge der in Lausanne verkauften Drogen, des damit generierten Erlös, der abzüglich der Kommission von A.________ (und C.________) vollumfänglich nach Spanien gebracht wurde, sowie der objektiven Beweismittel, insbesondere der Chatnachrichten von B.________ und A.________, die nahe legen, dass mehr als zehntausend Franken, die aus dem Drogenhandel stammten, nach Spanien gebracht wurden – einen (weit) höheren als den angeklagten Betrag als erwiesen erachtete.