1211 f. und Ordner Aktion «N.________» pag. 10082). Zusammenfassend ist damit erstellt, dass A.________ Geld, das aus dem Drogenhandel stammte, nach Spanien brachte oder dorthin bringen liess. Was die Höhe des angeklagten Betrags betrifft, ist festzuhalten, dass die Anklage – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – lediglich von «mehreren tausend Franken», mithin von weniger als CHF 10‘000.00, ausging (vgl. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2155 und pag.