Das Geständnis von A.________ ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht zu bezweifeln; es deckt sich mit den diesbezüglichen Aussagen der Mitbeschuldigten B.________/C.________ und ist mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln – insbesondere den Chatnachrichten – in Einklang zu bringen. Die bei den Geldüberweisungsinstituten edierten Urkunden belegen weiter, dass A.________ am 18. November 2015 zweimal je EUR 1‘000.00 an AE.________ überwies und B.________ beauftragte, am 19. April 2016 EUR 1‘000.00 an AE.________ zu überweisen (pag. 1211 f. und Ordner Aktion «N.___