8.3.1 Beweiswürdigung durch die Kammer und Beweisfazit Wie bereits erwähnt und aus den hiervor zitierten Aussagen hervorgehend, ist nebst B.________ und C.________ auch A.________ geständig, den Erlös aus den Kokainverkäufen in Lausanne von Schweizerfranken in Euro gewechselt – oder durch B.________ wechseln lassen – sowie nach Spanien verbracht – oder durch C.________ dorthin verbringen lassen – zu haben. Weiter gab A.________ zu, er habe «O.________» EUR 6‘000.00 geschickt (pag. 579 ff.). Das Geständnis von A.________ ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht zu bezweifeln;