Es wird integral darauf verwiesen (S. 29-31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2152-2154): Haussuchung Am 26.09.2016 wurden die drei Beschuldigten in der Wohnung an der P.________ (Strasse) festgenommen. An der gleichentags durchgeführten Haussuchung stellte die Polizei CHF 12‘600.00 in bar, die offen auf dem Salontisch lagen, diverse Mobiltelefone, ein Laptop, eine Waage sowie Streckmittel sicher (p. 1036, 1069). In den Effekten des Beschuldigten wurde zudem CHF 230.00 und Euro 565.00 gefunden. Das Geld wurde beschlagnahmt (p. 1073). Telefonauswertung