38 8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Bestritten ist nicht der Vorwurf an sich, sondern die Höhe der Geldbeträge («mehrere tausend Franken»; pag. 1921 Z. 36). 8.3 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel (Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 26. September 2016, Ergebnisse der Telefonauswertungen [Chatnachrichten], edierte Unterlagen der bekanntesten Geldüberweisungsinstitute, Aussagen) korrekt und vollständig zusammen. Es wird integral darauf verwiesen (S. 29-31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;