8. Zum Vorwurf der Geldwäscherei Diesbezüglich sei zunächst in Erinnerung gerufen, dass soweit B.________ und C.________ angehend der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Geldwäscherei in Rechtskraft erwuchs (vgl. Erwägung 5 oben). Die Ausführungen unter dieser Erwägung beziehen sich somit nur auf A.________. 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklage vom 15. März 2018 wird A._____