Während B.________ die erhaltenen organisatorischen Anweisungen weitgehend selbständig erledigte und das «Geschäft» in der Schweiz teilweise ganz alleine «managte», stand C.________, die ausschliesslich als «Bodypackerin» tätig war, beim Schlucken der Fingerlinge und manchmal auch bei ihren Reisen in die Schweiz unter Beobachtung von A.________. A.________ und C.________ erzielten mit ihren Handlungen im Drogengeschäft regelmässige Einkünfte, die sie zur Bestreitung oder Verbesserung ihres Lebensunterhaltes verwendeten. C.________ verdiente mit ihren Kuriertätigkeiten rund EUR 14‘000.00, A._____