Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann B.________ nach Überzeugung der Kammer – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – aus diesen Gründen nicht nachgewiesen werden, mit der Beteiligung am Drogenhandel regelmässig Geld zur Verbesserung oder Bestreitung ihres Lebensunterhalts erwirtschaftet zu haben. 7.8.10 Beweisergebnis / Für die Kammer erwiesener Sachverhalt Nach den voranstehenden Erwägungen ist erstellt, dass A.________ und B.________ in der Zeit von anfangs 2015 bis 26. September 2016 von E.________ alias «O.________» aus Spanien 14 Mal via C.