bis auf maximal CHF 7‘000.00) nachvollziehund nachweisbar. Schliesslich sind – wie die Verteidigung zu Recht ausführte – keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach B.________ mit dem Drogenhandel Geld erzielt hätte – es existiert beispielsweise kein Chat, in dem von einem Betrag oder einem Verdienst für B.________ für eine Betäubungsmittelhandlung besprochen worden wäre (vgl. pag. 2384). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann B.________