2401), und andererseits mit dem Umstand, dass B.________ monatlich CHF 1‘000.00 von einem ihrer Konten auf ein anderes überwies (pag. 1247 ff.), erklären. Zudem generierte B.________ mit ihrer Nebentätigkeit als H.________ im Tatzeitraum zwischendurch kleinere Beträge, welche sie gemäss eigenen glaubhaften Aussagen – gleich wie auch die teilweise von A.________ für die Wohnung an der P.________ (Strasse) in Biel in bar erhaltenen Mietanteile – auf ihr Konto einbezahlte (u.a. pag. 2359 Z. 17). Damit sind die Gutschriften auf das Bankkonto von B.________ grösstenteils (resp. bis auf maximal CHF 7‘000.00) nachvollziehund nachweisbar.