Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschuldigten mit dem Drogenhandel massgebliche Einkünfte zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts erzielten. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich einleitend grundsätzlich zu Recht, bei einem Drogenhandel mit Kokain im Kilogrammbereich stecke klarerweise ein finanzielles Interesse dahinter (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2150). In Bezug auf A.________ geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass dieser seinen nicht gerade billigen Lebensunterhalt hauptsächlich mit dem Erlös aus dem Drogenhandel bestritt.