__ konsumierten nachweislich keine Drogen und A.________ konnte «nur» ein moderater Kokainkonsum nachgewiesen werden. Schliesslich legen die Aussagen von B.________ und A.________ nahe, dass wie die Vorinstanz zutreffend erwog sämtliches importieres Kokain – nach demselben «modus operandi» – in Lausanne hätte veräussert werden sollen (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2149). Zusammenfassend ist somit erstellt, dass A.________ und B.________ von den insgesamt eingeführten 4‘800 Gramm Kokaingemisch 4‘371 Gramm Kokaingemisch in Lausanne verkauften.