Gestützt auf ihre Annahmen hätte die Vorinstanz korrekterweise nämlich auf eine Auslieferung von insgesamt 201 Fingerlingen (=10+20+30+9+12+70+50) kommen müssen. Allem Anschein nach unterliess es die Vorinstanz die Abgabe von 9 Fingerlingen am 3. Juli 2016 zu berücksichtigen. Im Ergebnis spielt dies allerdings keine Rolle, weil die Vorinstanz – wie auch die Kammer – aufgrund der Gesamtumstände für erstellt erachtet(e), dass effektiv nicht nur die gestützt auf die