Damit ist die Auslieferung von mindestens 166 Fingerlingen beweismässig erstellt. Der Nachvollziehbarkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz, wenn sie von einer erstellten Auslieferung von insgesamt 192 Fingerlingen ausging (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2149), die ihres Erachtens erwiesen – und hiervor zitierten – Abgaben vermutlich versehentlich falsch zusammenzählte. Gestützt auf ihre Annahmen hätte die Vorinstanz korrekterweise nämlich auf eine Auslieferung von insgesamt 201 Fingerlingen (=10+20+30+9+12+70+50) kommen müssen.