Die Kammer schliesst sich dieser Auflistung resp. den vorinstanzlichen Annahmen betreffend Kokainauslieferungen – mit Ausnahme der Annahme bezüglich der Auslieferung vom 6. August 2016 – vollumfänglich an. Das Gespräch zwischen B.________ und A.________ am 6. August 2016 kann nach Ansicht der Kammer wie unter Erwägung 7.8.5 oben bereits erwähnt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft – genau so gut dahingehend interpretiert werden, dass B.________ an diesem Tag nicht 70, sondern «nur» 35 Fingerlinge nach Lausanne verbringen musste;