33 7.8.8 Zum Verkauf der Fingerlinge und den Vorbereitungen dazu Gestützt auf die WhatsApp-Nachrichten zwischen B.________ und A.________ erachtete die Vorinstanz folgende Auslieferungen von Kokainfingerlingen durch B.________ nach Lausanne als erstellt (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2149): 28.02.2016 Abgabe von 10 Fingerlingen an R.________ (p. 10122).