_ hatte bei der ärztlichen Untersuchung keine Fingerlinge mehr im Körper) und nie mehr als 30 Fingerlinge gefunden und/oder sichergestellt wurden. Aus Sicht der Kammer muss deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu Gunsten der Beschuldigten von 30 Fingerlingen pro Transport ausgegangen werden, und zwar unabhängig davon, ob C.________ oder der «unbekannte Mann» dieselben in die Schweiz beförderte (vgl. S. 25 des erstinstanzlichen Motivs; pag. 2148). 7.8.6 Zum Gewicht der eingeführten Fingerlinge sowie zum Reinheitsgrad des Kokains Gemäss den IRM-Berichten vom 26. Juli 2016 (pag. 1001 f.) und vom 24. Oktober 2016 (pag.