Nicht stringent erscheint schliesslich die Argumentation der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren. Sie schloss damals von einem Gesamtentgelt von EUR 4‘830.00 für zwei Lieferungen zunächst auf durchschnittlich 80 Fingerlinge pro Import, was ihres Erachtens realistisch sei, und führte sodann aus, wenn angenommen werde, dass sich dieser Betrag auf drei (anstatt nur auf zwei) Lieferungen beziehe, dann deute dies auf 54 Fingerlinge pro Import hin, weshalb im Ergebnis von mindestens 60 Fingerlingen pro Lieferung ausgegangen werden müsse (pag. 1933).