2364 Z. 10). B.________ wollte sich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung partout nicht mehr daran erinnern können, wie viele Fingerlinge C.________ jeweils zu ihr und A.________ verbracht hatte (u.a. pag. 2356 Z. 45). Die Drogenkurierin (C.________) selbst gab gegenüber der Kammer zu Protokoll, manchmal habe er [A.________] ihr gesagt, sie solle 30 [Fingerlinge] bringen. Sie habe aber nicht nachgezählt (pag. 2361 Z. 5 und Z. 12). Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer die Mengenangaben der drei Beschuldigten grundsätzlich als (einiges) zu tief.