ob der «unbekannte Mann» zweimal zu ihr und A.________ gekommen sei, ist angesichts des Zeitablaufs von rund vier Jahren sowie aufgrund der Tatsache, dass hauptsächlich C.________ als Drogenkurierin zu ihnen kam, ausserdem nachvollziehbar. Weiter ist beachtlich, dass B.________ im gesamten Verfahren und damit auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (sic!) nie explizit bestritt, der «unbekannte Mann» sei zweimal zu ihnen gekommen, sondern sich lediglich nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte. Letztlich indiziert B.________ Aussage auf Frage betreffend Kuriere: «Meistens kam sie.» (pag. 742 Z. 380), dass der «unbekannte Mann» zweimal zu ihr und A.___