Jedoch gab sie dies immerhin einmal unmissverständlich zu Protokoll. Aus dem Kontext der Einvernahme, in der B.________ diese Aussage machte, musste ihr klar sein, dass es um Fragen betreffend einen Drogenkurier geht. Die Kammer ist überzeugt, dass sich B.________ kaum zu Unrecht eines doppelten Empfangs eines Drogenkuriers belastet hätte – dies würde schlicht keinen Sinn machen. Dass B.________ in der Berufungsverhandlung nicht mehr exakt sagen konnte, wie oft resp. ob der «unbekannte Mann» zweimal zu ihr und A.________ gekommen sei, ist angesichts des Zeitablaufs von rund vier Jahren sowie aufgrund der Tatsache, dass hauptsächlich C.____