2356 Z. 30 ff.). Nach diesen Ausführungen – insbesondere aufgrund der Videoüberwachung – ist der Aufenthalt des «unbekannten Manns» vom 14.-16. Mai 2016 in der Wohnung von B.________ und A.________ beweismässig erstellt. 30 Im Unterschied zur Vorinstanz erachtet die Kammer zudem auch einen zweiten Aufenthalt des «unbekannten Manns» in der fraglichen Wohnung als erwiesen. Zwar sagte B.________ entgegen der Vorinstanz nicht mehrmals aus, der «unbekannte Mann» sei zweimal bei ihnen gewesen. Jedoch gab sie dies immerhin einmal unmissverständlich zu Protokoll.