und ihr) gekommen. Sie wisse nicht, wann er zum ersten Mal gekommen sei, vermutlich sei dies «ebenfalls» im Jahr 2016 gewesen (zum Ganzen pag. 727 Z. 151 f.). Diese Aussage indiziert, dass es sich bei dem auf dem Video ersichtlichen Aufenthalt vom 14.-16. Mai 2016 um den zweiten Aufenthalt des «unbekannten Manns» handelte. In der Berufungsverhandlung erklärte B.________ auf Vorhalt ihrer soeben erwähnten Aussage, sie sei sich jetzt gerade nicht mehr sicher [ob er zweimal zu ihnen gekommen sei]. Einmal habe sie ihn sicher gesehen, aber jetzt das zweite Mal, da sei sie sich nicht sicher (zum Ganzen pag. 2356 Z. 30 ff.).