Nichtverlassen der Wohnung während dieses Aufenthalts; Mitbringen der Tochter zwecks Tarnung), der Gesamtumstände und des mindestens impliziten, glaubhaften Geständnis von C.________ erwiesen, dass diese bei sämtlichen ihr nachgewiesenen 14 Einreisen (siehe Erwägung 7.8.2 oben) Kokainfingerlinge von Spanien in die Schweiz transportierte. 7.8.4 Zur Frage, wie oft und zu welchem Zweck der «unbekannte Mann» in die Schweiz einreiste Auf dem Video der Observation ist zu sehen, dass am 14. Mai 2016 um 14:47 Uhr ein unbekannter Mann mit einer Tasche, knapp gefolgt von A.________, die Liegenschaft an der P._