das erstinstanzliche Urteil akzeptierte und dagegen keine Berufung erhob. Dass der Vertrauensarzt bei C.________ – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – keine für «Bodypacking» typische Strukturen im Abdomen feststellte, vermag an dem einleitend erwähnten Schluss der Kammer ferner nichts zu ändern (vgl. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2147). Zusammenfassend ist aus Sicht der Kammer aufgrund des sich wiederholenden Musters im Gesamtablauf (An- und Abreise mit Flugzeug; konstant zweitägiger Aufenthalt; Nichtverlassen der Wohnung während dieses Aufenthalts;