__ zusammen kommunizierten und/oder die Wohnung – beispielsweise zwecks eines Ausflugs – gemeinsam verliessen. Die konstante Aufenthaltsdauer von zwei Tagen ist aus Sicht der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Übrigen einzig damit erklärbar, dass C.________ die in Spanien geschluckten Fingerlinge in der Schweiz wieder ausscheiden musste. Dafür spricht letztlich auch die Tatsache, dass C.________ das erstinstanzliche Urteil akzeptierte und dagegen keine Berufung erhob.