in Biel verhaftet wurde. Was den 12. März 2016 angeht, so existiert einzig eine WhatsApp-Nachricht von B.________ an A.________ («Positive» [pag. 10030 f.]). Diese Nachricht legt einen (weiteren) Aufenthalt von C.________ zwar nahe, weil diesbezüglich aber keine weiteren Beweismittel – Flugtickets und/oder Observationsergebnisse – vorliegen, erachtet die Kammer diesen Aufenthalt in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht erstellt.