und B.________ eintraf, wo sie sich anschliessend zwei Tage aufhielt, bis sie am 5. Juli 2016 nach Spanien zurückflog. In Bezug auf den Aufenthalt vom 24.-26. September 2016 ist festzuhalten, dass C.________ ihren Y.________ von Madrid nach Genf am 24. September 2016 gemäss der edierten Urkunde zwar nicht antrat («no show» [pag. 1135]), sich weitere Ausführungen betreffend C.________ Anwesenheit an diesem Datum aber erübrigen, zumal ihre Ankunft am 24. September 2016 auf dem Video der Observation zu sehen ist (pag. 10016) und sie am 26. September 2016 nachweislich in der Wohnung von A.________ und B.________ in Biel verhaftet wurde.