zusammen und gingen arbeitsteilig vor. A.________ erteilte den beiden Frauen Weisungen. Weiter war am Drogenhandel aller Voraussicht nach E.________ alias «O.________» beteiligt, der nach Aussagen von A.________ die Drogenlieferungen in Spanien organisierte (vgl. zum Ganzen S. 23 der erstinstanzlichen Urteils- 26 begründung; pag. 2146). Schliesslich muss «S.________» eine bedeutende Rolle gespielt haben, war er es doch, der A.________ die Personalien und Ausweisdaten von C.________ und deren Tochter W.________ bekannt gab und mit ihm (A._