Weiter ist C.________ geständig, als «Bodypackerin» Kokainfingerlinge von Spanien in die Schweiz verbracht und in der Wohnung von B.________ und A.________ ausgeschieden zu haben. An diesem Geständnis ist insbesondere aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel – und wie die nachfolgenden Ausführungen noch zeigen werden – nicht im Geringsten zu zweifeln. Als Drogenkurierin erscheint auch C.________ am Kokainhandel als massgebend involviert. Somit ist die Beteiligung aller drei Beschuldigten am Drogenhandel erstellt. Auch wenn sie – vermutlich aus Sicherheitsgründen – meist nicht direkt miteinander kommunizierten, arbeiteten sie – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – offensichtlich