Letztlich ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – auch die Einbindung von C.________ in den Drogenhandel erstellt. Wie unter Erwägung 7.8.2 unten dargetan wird, belegen die Ergebnisse der Observation der Liegenschaft an der P.________ (Strasse) in Biel und die aktenkundigen Flugtickets, dass C.________ – teilweise zusammen mit ihrer kleinen Tochter – regelmässig in Biel eintraf und sich zwei Tage ununterbrochen in der Wohnung von A.________ und B.________ aufhielt. Weiter ist C.________ geständig, als «Bodypackerin» Kokainfingerlinge von Spanien in die Schweiz verbracht und in der Wohnung von B.________ und A.________ ausgeschieden zu haben.