2365 Z. 11, Z. 15 f. und Z. 20). Einerseits ist angesichts der WhatsApp- Konversation zwischen A.________ und «T.________» – insbesondere derjenigen vom 22. Januar 2016 (Ordner Aktion «N.________» pag. 10190 f.) – davon auszugehen, dass die beiden eine Liebesbeziehung führten (Ordner Aktion «N.________» pag. 10175 ff.). Andererseits gibt es keinen einzigen Hinweis betreffend einen Geldtransfer im Februar 2015, sondern ist vielmehr aktenkundig, dass «T.________» als (zumindest im fraglichen Zeitpunkt) alleinerziehende Mutter von vier Kindern nicht gerade wohlhabend war (pag. 2365 Z. 13 ff.). Letztlich ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – auch die Einbindung von C._____