ab Anfang 2015 vollständig involviert gewesen sei und als Mittäterin erscheine (S. 23 Absatz 1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2146), teilt auch die Kammer. B.________ wusste genau, wie und von wo die Kokainfingerlinge in ihre Wohnung an der P.________ (Strasse) gelangten. Zudem war ihr – spätestens seit der ersten Ankunft von C.________ – klar, dass es bei A.________ Geschäft nicht um Gebrauchtwagen-, sondern um Drogenhandel ging. Nach den voranstehenden Ausführungen war – wie die Vorinstanz zu Recht als erwiesen erachtete – offensichtlich auch A.________ in den Drogenhandel involviert. Ergänzend sei festgehalten, dass A._____