10096 f.]). Schliesslich ist für B.________’s Wissen bezeichnend, dass sie nicht nachfragte, was gemeint sei, als A.________ ihr klagend mitteilte, «R.________» habe viel verloren («R.________ lost much […] this is bad, very bad […]» [pag. 10146 ff.]). 25 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Geständnis und die objektiven Beweismittel die Einbindung von B.________ in den Drogenhandel von A.________ belege und beweismässig erstellt sei, dass B.________ ab Anfang 2015 vollständig involviert gewesen sei und als Mittäterin erscheine (S. 23 Absatz 1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;