Zum Vorwurf, sie habe seit November 2014 vom Kokainhandel von A.________ gewusst und diesen unterstützt, entgegnete B.________, sie habe «gemanagt» in dem Sinne, dass sie die Anweisungen von A.________ befolgt habe (pag. 728 Z. 164 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B.________ mehrfach, gemäss den Anweisungen von A.________ gehandelt und Drogen von Biel an verschiedene Abnehmer nach Lausanne verbracht zu haben (u.a. pag. 2357 Z. 20 und Z. 38 sowie pag. 2358 Z. 11 f.). Ausserdem gab sie zu, sie habe gewusst, dass in den Fingerlingen Kokain drinnen gewesen sei.