Ergänzend ist festzuhalten, dass B.________ zumindest teilgeständig ist (u.a. pag. 1924 Z. 1 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2017 führte sie auf Vorhalt der Annahme, dass C.________ mindestens 12 Mal und ein unbekannter Mann mindestens zwei Mal mit einer durchschnittlichen Menge von je 80 Fingerlingen, d.h. mit insgesamt mehr als 1‘120 Fingerlingen in die Schweiz eingereist seien, aus, sie könne sich dies fast nicht vorstellen, sie habe noch nie so viele Fingerlinge gesehen (pag. 746 Z. 604 f.). Diese Aussage von B.________ impliziert, dass sie zuvor bereits Fingerlinge gesehen hatte. Zum Vorwurf, sie habe seit November 2014 vom Kokainhandel von A.____