_ informierte A.________ am 23.01.2015, dass noch etwas in der Waschküche sei, womit Fingerlinge gemeint waren, weil A.________ nicht danach fragte, worum es sind handelt, sondern nach der Anzahl (p. 10120). Am 05.04.2016 forderte A.________ B.________ auf, nachzuschauen, wie viel ausgegeben werden könne, diese zu nehmen und auch jene im Keller, was B.________ mit „ok“ bestätigt (p. 10121). Sie musste somit über die Drogenverstecke in der Waschküche und im Keller Bescheid wissen. Sie bestätigte, dass C.________ ein paar Mal bei ihnen gewesen sei, jedoch nicht 14 Mal. Die Drogenkurierin nahm sie selbständig entgegen.