Zudem konnte ihre DNA auf der Socke mit den Fingerlingen nachgewiesen werden. Dass sie vom Drogenhandel gewusst haben muss, ist aus Auswertung des WhatsApp-Chats ersichtlich: Wie bereits hiervor erwähnt, ergeben sich aus den Chatnachrichten zwischen B.________ und A.________ im Jahr 2014 bereits deutliche Anhaltspunkte, dass sich B.________ ab Ende 2014 am Drogenhandel beteiligte. Bereits damals ging es in den Nachrichten um das Wechseln von Geld oder den Empfang von Frauen in der gemeinsamen Wohnung (vgl. Ziffer 4.2.3 hiervor sowie Ordner Aktion N.________, p. 10018 ff). B.________ informierte A.__