Erstellt ist gestützt auf die IRM-Berichte, dass es sich um Kokaingemisch handelte, mit Reinheitsgraden von 55 % bis 72 % (p. 1001 f.). Dass A.________ in dieser Zeit jedoch eine grössere Menge an Kokaingemisch umgesetzt haben muss, ergibt sich bereits daraus, dass die am 10.05.2016 im Drogenversteck belassenen Fingerlinge bei der erneuten Durchsuchung vom 23.05.2016 nicht mehr aufzufinden waren. Weiter zeigen die Observationsergebnisse deutlich, dass A.________ nachts häufig den Bereich unterhalb des Balkons seiner Wohnung aufsuchte (p. 1285 ff.).