Im Beweisfazit wird schlussendlich der für die Kammer erstellte Sachverhalt festgehalten. 7.8.1 Zum Drogenhandel im Allgemeinen und zur Beteiligung der drei Beschuldigen Betreffend die Beteiligung der drei Beschuldigten am Drogenhandel im Allgemeinen wird vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 21-23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2144-2146): Als erstes ist auf die drei Funde der Polizei bei der Durchsuchung des Drogenbunkers unterhalb des Balkons zu verweisen, die mehrmals Fingerlinge zu Tage förderten: